Brutto-Netto berechnen.
Brutto-Netto-Rechner 2026: Berechnen Sie kostenlos Ihr Nettogehalt – alle Steuerklassen, Bundesländer und Abzüge auf einen Blick. Jetzt Netto berechnen!
Brutto-Netto-Rechner
BRUTTO-NETTO-RECHNER
Was bleibt vom Brutto übrig?
Monatsbrutto und Steuerklasse eingeben – der Rechner schätzt Abzüge und Netto (Stand 2026, ohne Kirchensteuer).
Unverbindliche Schätzung ohne Kirchensteuer, Freibeträge und Besonderheiten. Die exakte Abrechnung übernehmen wir – zum Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnung. Angebot anfordern.
Ihr Nettogehalt berechnen
Unverbindliche Schätzung, Stand 2026, alle Angaben ohne Gewähr. Näherungsrechnung auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026 (§ 32a EStG) und der Sozialversicherungswerte 2026 – die tatsächliche Lohnabrechnung kann abweichen. Keine Steuerberatung.
Wie funktioniert die Brutto-Netto-Berechnung?
Ihr Arbeitgeber überweist Ihnen nie das volle Bruttogehalt. Bevor der Lohn auf Ihrem Konto ankommt, zieht er die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben ab und führt sie direkt an die zuständigen Stellen ab: die Lohnsteuer an das Finanzamt, die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse als Einzugsstelle und gegebenenfalls die Kirchensteuer an die Religionsgemeinschaft. Der Brutto-Netto-Rechner oben bildet genau diese Abzugskette nach und zeigt Ihnen, was am Monatsende tatsächlich übrig bleibt.
Schritt 1: Lohnsteuer ermitteln
Die Lohnsteuer ist der größte Abzugsposten. Ihr Arbeitgeber berechnet sie auf Basis des jährlichen Bruttogehalts abzüglich der gesetzlich festgelegten Pauschbeträge und der Vorsorgepauschale. Für 2026 gelten: Werbungskosten-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € (72 € bei Ehegatten) sowie der Grundfreibetrag von 12.348 €, bis zu dem gar keine Einkommensteuer anfällt. Das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird nach dem progressiven Steuertarif gemäß § 32a EStG besteuert – der Satz beginnt bei 14 % und steigt bis auf maximal 45 % beim Spitzensteuersatz.
Schritt 2: Sozialversicherungsbeiträge berechnen
RV, KV, PV und AV werden als feste Prozentsätze auf das Bruttoeinkommen erhoben – jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Einkommen darüber bleibt beitragsfrei. Für 2026 liegt die BBG bei 5.812,50 €/Monat für Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei 8.450 €/Monat für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (Ausnahmen: Pflegeversicherung in Sachsen und der Kinderlosen-Zuschlag zur PV).
Schritt 3: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Beide Abgaben werden nicht auf das Einkommen, sondern auf die Lohnsteuer berechnet – nach Abzug des Kinderfreibetrags. Der Solidaritätszuschlag ist seit 2021 für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer entfallen und greift erst ab einer Jahreslohnsteuer von über 20.350 € (Singles). Die Kirchensteuer zahlen nur Mitglieder steuererhebender Religionsgemeinschaften: 8 Prozent der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in allen anderen Bundesländern.
Schritt 4: Netto = Brutto minus alle Abzüge
Was nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge übrig bleibt, ist Ihr Nettolohn. Als grobe Faustformel gilt: Bei 3.000 € brutto/Monat in Steuerklasse I (kinderlos, NRW) bleiben je nach KV-Zusatzbeitrag rund 2.050 bis 2.150 € netto übrig. Bei 4.000 € brutto in SK I sind es etwa 2.700 bis 2.800 € netto. Für Ihre persönliche, genaue Berechnung nutzen Sie den Rechner oben.
Was das für Arbeitgeber bedeutet
Für Arbeitgeber ist dieselbe Rechnung Monat für Monat Pflicht – und deutlich komplexer als jeder Online-Rechner: ELStAM-Abruf, Beitragsnachweise, Meldungen an Sozialversicherungsträger und Finanzamt, dazu ständig neue Rechengrößen. Wie eine korrekte Lohnabrechnung aufgebaut ist und welche Angaben sie enthalten muss, zeigen wir in unserem Leistungsüberblick zur Gehaltsabrechnung. Wer diesen Aufwand nicht im eigenen Haus stemmen will, kann die komplette Entgeltabrechnung an ein spezialisiertes Lohnbüro abgeben.
Die Lohnhelden übernehmen die monatliche Abrechnung für Unternehmen jeder Größe zum Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall – inklusive aller gesetzlichen Meldungen, mit persönlichem Ansprechpartner und haftpflichtversichert. So haben Sie die Gewissheit, dass bei Brutto, Netto und allen Abgaben dazwischen alles stimmt.

Warum der Rechner nach Ihrem Alter fragt
Ausnahmeregelung für junge Beschäftigte
Wer jünger als 23 Jahre ist und keine Kinder hat, zahlt automatisch den niedrigeren PV-Satz wie Eltern mit einem Kind – eine Ausnahmeregelung, die besonders jungen Berufseinsteigern, Auszubildenden und Werkstudenten zugutekommt.
Fehlerquelle bei einfachen Rechnern
Diese Feinheit wird in vielen einfacheren Online-Rechnern übersehen und führt dort zu leicht falschen Ergebnissen bei jungen Berufstätigen ohne Kinder. Wer unsicher ist, ob ein Rechenergebnis stimmt, sollte es mit der tatsächlichen Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers abgleichen – oder sich direkt an ein Lohnbüro wenden.
Weitere kleinteilige Regelungen
Ähnlich kleinteilig sind viele weitere Regelungen im deutschen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht: Übergangsfristen bei Statuswechseln, unterschiedliche Meldestichtage oder die korrekte Zuordnung von Einmalzahlungen zum richtigen Abrechnungsmonat.
Für Arbeitnehmer genügt in der Regel ein guter Online-Rechner zur groben Orientierung. Arbeitgeber, die diese Details für jeden einzelnen Mitarbeitenden korrekt, rechtssicher und termingerecht abbilden müssen, sind mit einem spezialisierten Lohnbüro deutlich besser beraten als mit punktuellen Eigenrecherchen.
Die 6 Steuerklassen im Überblick – welche gilt für wen?
Die Lohnsteuerklasse bestimmt maßgeblich, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich einbehält. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen, die nach Familienstand und Beschäftigungssituation vergeben werden. Wichtig zu wissen: Die Steuerklasse ändert nichts an der tatsächlichen Jahressteuerschuld – sie beeinflusst lediglich den monatlichen Vorabzug. Alle Details und Wechselmöglichkeiten finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zu den Steuerklassen.
| SK | Für wen? | Besonderheit |
|---|---|---|
| I | Ledig, geschieden, verwitwet (ohne Kinder) | Standardklasse für Singles |
| II | Alleinerziehende mit mindestens einem Kind | Entlastungsbetrag 4.260 €/Jahr |
| III | Verheiratete Allein-/Hauptverdiener | Splittingtarif, niedrigste monatliche Steuer – Gegenstück zu SK V |
| IV | Verheiratete Doppelverdiener (ähnliches Einkommen) | Wie SK I, automatisch bei Heirat; optional mit Faktor |
| V | Geringverdiener-Partner in Ehe (Gegenstück zu SK III) | Kein Grundfreibetrag, hohe monatliche Abzüge |
| VI | Zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis | Keine Freibeträge, höchste Abzüge |
Steuerklasse III und V – wann lohnt sich diese Kombination?
Die Kombination III/V empfiehlt sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Als Faustregel gilt ein Einkommensverhältnis von mindestens 60:40. Der Hauptverdiener (SK III) profitiert vom Splittingtarif und zahlt deutlich weniger monatliche Lohnsteuer. Der Geringverdiener (SK V) hat dafür höhere monatliche Abzüge, da kein Grundfreibetrag angerechnet wird.
Wichtig: Bei SK III/V ist eine gemeinsame Einkommensteuererklärung am Jahresende Pflicht, da monatlich zu wenig einbehalten wird und es zu Nachzahlungen kommen kann. Wer das vermeiden möchte, sollte das Faktorverfahren wählen.
Das Faktorverfahren – die gerechtere Alternative zu III/V
Das Faktorverfahren ist eine faire Alternative zur Kombination III/V. Beide Partner wählen Steuerklasse IV, ergänzt durch einen individuell berechneten Faktor (z. B. 0,742). Das Finanzamt ermittelt den Faktor nach der Formel: Einkommensteuer im Splittingverfahren geteilt durch die Summe der Lohnsteuer beider Partner in SK IV. Der Vorteil: Der monatliche Abzug entspricht fast genau der späteren Jahressteuerschuld – Nachzahlungen werden minimiert. Der Faktor muss jährlich neu beantragt werden.
Steuerklasse wechseln – so funktioniert es
Ein Steuerklassenwechsel ist in der Regel einmal pro Jahr möglich, spätestens bis zum 30. November beim Wohnsitzfinanzamt. Ausnahmen gelten bei Scheidung, Trennung, erneutem Arbeitsbeginn nach Elternzeit oder Arbeitslosigkeit. Der Antrag wird gemeinsam von beiden Ehegatten gestellt – entweder beim Finanzamt oder elektronisch über ELSTER. Der neue Steuerklassenwechsel-Antrag wird dann in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen, auf die Ihr Arbeitgeber zugreift.
Sie sind Arbeitgeber?
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Sozialversicherungsbeiträge 2026 – alle Sätze und Grenzen
Die Sozialversicherung ist das tragende System der deutschen sozialen Sicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte (Ausnahmen: Pflegeversicherung in Sachsen und der Kinderlosen-Zuschlag). Alle Beiträge werden nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Stand prüfen: Die folgenden Sätze entsprechen den im Rechner oben hinterlegten Werten für 2026.
| Versicherungszweig | Gesamtbeitrag | AN-Anteil | AG-Anteil | BBG / Monat |
|---|---|---|---|---|
| Rentenversicherung (RV) | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 8.450 € |
| Krankenversicherung (Basisbeitrag) | 14,60 % | 7,30 % | 7,30 % | 5.812,50 € |
| KV-Zusatzbeitrag (Ø 2,90 %) | 2,90 % | 1,45 % | 1,45 % | 5.812,50 € |
| Pflegeversicherung (1 Kind, West) | 3,50 % | 1,80 % | 1,80 % | 5.812,50 € |
| Pflegeversicherung (kinderlos, West) | 4,20 % | 2,30 % | 1,80 % | 5.812,50 € |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 2,60 % | 1,30 % | 1,30 % | 8.450 € |
AG-Anteil PV in Sachsen: 1,30 % (AN-Anteil in Sachsen: +0,50 Prozentpunkte höher wegen Buß- und Bettag als gesetzlichem Feiertag).
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge prozentual erhoben werden. Einkommen darüber ist beitragsfrei. Die BBG wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst:
| Versicherung | BBG 2026 monatlich | BBG 2026 jährlich |
|---|---|---|
| Kranken-/Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Renten-/Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Versicherungspflichtgrenze PKV | 6.450 € | 77.400 € |
Wer mit seinem Bruttoeinkommen über der BBG liegt, zahlt Sozialversicherungsbeiträge nur auf den Teil bis zur BBG. Bei der Rentenversicherung wären das maximal 8.450 € × 9,3 % = 785,85 € Arbeitnehmeranteil im Monat; bei Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend auf Basis von 5.812,50 €.
Pflegeversicherung 2026 – Beitragsstaffelung nach Kinderanzahl
Seit der PV-Reform im Juli 2023 richtet sich der Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Je mehr Kinder, desto weniger PV-Beitrag zahlt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber-Anteil bleibt hingegen konstant bei 1,80 Prozent.
| Kinder (unter 25 J.) | AN-Anteil West | AN-Anteil Sachsen | AG-Anteil |
|---|---|---|---|
| Keine Kinder (> 23 Jahre) | 2,30 % | 2,80 % | 1,80 % |
| 1 Kind | 1,80 % | 2,30 % | 1,80 % |
| 2 Kinder | 1,55 % | 2,05 % | 1,80 % |
| 3 Kinder | 1,30 % | 1,80 % | 1,80 % |
| 4 Kinder | 1,05 % | 1,55 % | 1,80 % |
| 5 und mehr Kinder | 0,80 % | 1,30 % | 1,80 % |
Besonderheit Sachsen: Arbeitnehmer zahlen dort einen um 0,50 Prozentpunkte höheren Anteil, da der Freistaat den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag beibehalten hat. Im Gegenzug wird der Arbeitgeberanteil um 0,50 Prozentpunkte reduziert. Kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahren zahlen seit 2023 zusätzlich einen Zuschlag von 0,60 Prozentpunkten, der vollständig vom Arbeitnehmer getragen wird.
Krankenversicherung 2026 im Detail – Basisbeitrag und Zusatzbeitrag
Die gesetzliche Krankenversicherung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem einheitlichen Basisbeitrag von 14,60 Prozent (je 7,30 % Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse eigenständig festlegt. Für 2026 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,90 Prozent, aufgeteilt je zur Hälfte auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber – dieser Wert ist im Rechner oben voreingestellt, lässt sich dort aber individuell anpassen.
| Bestandteil | Gesamt | AN-Anteil | AG-Anteil |
|---|---|---|---|
| Basisbeitrag KV | 14,60 % | 7,30 % | 7,30 % |
| Zusatzbeitrag (Ø 2026) | 2,90 % | 1,45 % | 1,45 % |
| Summe GKV (Durchschnitt) | 17,50 % | 8,75 % | 8,75 % |
Da der Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse zwischen unter 1 Prozent und über 2,5 Prozent liegen kann, wirkt sich ein Kassenwechsel direkt auf Ihr Nettogehalt aus. Über den Rechner oben lässt sich der individuelle Zusatzbeitrag Ihrer eigenen Krankenkasse eingeben, um ein präziseres Ergebnis zu erhalten – den aktuellen Stand finden Sie auf Ihrer letzten Gehaltsabrechnung oder direkt bei Ihrer Kasse.
Progressionsvorbehalt – wenn Lohnersatzleistungen den Steuersatz erhöhen
Der Progressionsvorbehalt betrifft vor allem Arbeitnehmer, die neben ihrem regulären Gehalt Lohnersatzleistungen erhalten haben – etwa Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld. Diese Leistungen selbst bleiben zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Im Ergebnis kann es trotz eigentlich steuerfreier Leistungen zu einer Steuernachzahlung kommen. Alle Details, Beispielrechnungen und die Freigrenze von 410 Euro pro Jahr erklären wir ausführlich auf unserer Seite zum Progressionsvorbehalt.
| Typische Lohnersatzleistung | Unterliegt dem Progressionsvorbehalt? |
|---|---|
| Arbeitslosengeld I | Ja |
| Elterngeld | Ja |
| Krankengeld | Ja |
| Kurzarbeitergeld | Ja |
| Kindergeld | Nein (kein Progressionsvorbehalt) |
Wer im Jahr mehr als 410 Euro solcher Leistungen bezogen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Der Brutto-Netto-Rechner oben bildet den laufenden Lohnsteuerabzug während des Beschäftigungsverhältnisses ab – den Progressionsvorbehalt berücksichtigt erst die Jahresveranlagung durch das Finanzamt.

Lohnsteuer 2026 – Grundfreibetrag, Steuertarif und Freibeträge
Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro
Der Grundfreibetrag sichert das steuerliche Existenzminimum. Bis zu einem Jahreseinkommen von 12.348 € (Singles) bzw. 24.696 € (Ehegatten, Splittingtarif) fällt keine Einkommensteuer an. Für 2026 wurde der Grundfreibetrag um 252 € angehoben (2025: 12.096 €). Der Grundfreibetrag wird bei der Lohnsteuerberechnung automatisch berücksichtigt – Sie müssen dafür nichts beantragen.
Der progressive Steuertarif (§ 32a EStG)
Das deutsche Einkommensteuerrecht ist progressiv gestaltet: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Der Tarif 2026 hat fünf Zonen:
| Zone | Zu versteuerndes Einkommen | Steuersatz |
|---|---|---|
| 1 | bis 12.348 € | 0 % (Grundfreibetrag) |
| 2 | 12.349 € – 17.685 € | steigt linear von 14 % auf ca. 24 % |
| 3 | 17.686 € – 68.430 € | Progressionszone, steigt auf 42 % |
| 4 | 68.431 € – 277.825 € | Spitzensteuersatz 42 % |
| 5 | über 277.825 € | Höchststeuersatz 45 % ("Reichensteuer") |
Werbungskosten-Pauschbetrag: 1.230 Euro
Jeder Arbeitnehmer erhält automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € jährlich – ohne Belege und ohne Antrag. Dieser wird bei der Lohnsteuerberechnung direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Wer höhere tatsächliche Werbungskosten hat (z. B. lange Pendlerwege, Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel), kann diese in der Steuererklärung geltend machen und erhält zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück.
Lohnsteuerermäßigung – monatlich weniger zahlen
Wer regelmäßig hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, sollte einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt stellen. So werden Freibeträge direkt in die ELStAM eingetragen und der Arbeitgeber behält jeden Monat weniger Lohnsteuer ein. Voraussetzung: Die zusätzlichen Aufwendungen müssen insgesamt mehr als 600 €/Jahr betragen. Typische Freibeträge:
- Fahrtkosten zur Arbeit (0,30 €/km für die ersten 20 km, 0,38 € ab dem 21. km)
- Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr)
- Außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Pflegekosten)
- Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen
- Verluste aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften
Genau diese Freibeträge lassen sich im Rechner oben über das Feld „Jährlicher Steuerfreibetrag" abbilden: Tragen Sie dort die Summe Ihrer beim Finanzamt eingetragenen oder geplanten Freibeträge ein, um ein realistischeres Nettoergebnis zu erhalten. Ohne Eintrag rechnet der Rechner mit den gesetzlichen Pauschbeträgen, die ohnehin automatisch berücksichtigt werden.
Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
Neben dem Werbungskosten-Pauschbetrag wird bei der Lohnsteuerberechnung automatisch ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro jährlich (72 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten) berücksichtigt. Er deckt typische Sonderausgaben wie Kirchensteuer, bestimmte Versicherungsbeiträge oder Spenden pauschal ab – ohne dass Sie Belege einreichen müssen. Höhere tatsächliche Sonderausgaben können Sie wie die Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Die Vorsorgepauschale – oft übersehen, aber wirkungsvoll
Bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung wird zusätzlich eine sogenannte Vorsorgepauschale abgezogen, die sich an Ihren tatsächlichen Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung orientiert. Diese Pauschale sorgt dafür, dass Arbeitnehmer mit höheren Sozialversicherungsbeiträgen – etwa durch einen hohen KV-Zusatzbeitrag – bei gleichem Bruttogehalt tendenziell etwas weniger Lohnsteuer zahlen, weil ihr zu versteuerndes Einkommen entsprechend niedriger ausfällt. Der Rechner oben berechnet die Vorsorgepauschale automatisch aus Ihren eingegebenen Werten zu Krankenkasse, Rentenversicherungsstatus und Pflegeversicherung.
Kinderfreibetrag und Kindergeld 2026
Kinderfreibetrag 2026: 9.756 Euro pro Kind
Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 9.756 € pro Kind (4.878 € je Elternteil). Er setzt sich zusammen aus dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (6.024 €) und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (3.732 €).
Wichtig zu verstehen: Der Kinderfreibetrag wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug nicht direkt abgezogen. Stattdessen wird Kindergeld gezahlt. Das Finanzamt prüft erst in der Jahresveranlagung, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld steuerlich günstiger ist (Günstigerprüfung). Beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag jedoch bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und senkt so die Bemessungsgrundlage – genau das bildet auch unser Rechner oben ab.
Kindergeld 2026: 250 Euro je Kind
Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 € pro Monat und Kind, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Es wird von der Familienkasse ausgezahlt und muss dort beantragt werden. Kindergeld wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, längstens bis 25 Jahre bei Ausbildung oder Studium.
Übertragung des Kinderfreibetrags
Sind die Eltern nicht verheiratet oder leben getrennt, kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf einen Elternteil übertragen werden – zum Beispiel wenn ein Elternteil der Unterhaltspflicht nicht nachkommt. In Steuerklasse II (Alleinerziehende) wird zusätzlich ein Entlastungsbetrag von 4.260 €/Jahr (plus 240 € für jedes weitere Kind) gewährt.
Steuer-Identifikationsnummer und ELStAM – die Basis jeder Lohnabrechnung
Die Steuer-ID
Damit Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer korrekt berechnen kann, benötigt er zwingend Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID). Diese elfstellige, lebenslang gültige Nummer wird jedem Bürger bei Geburt oder Zuzug vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt und ändert sich nie – auch nicht bei Umzug, Heirat oder Namensänderung. Alles Wichtige rund um Beantragung, Verlust und Unterschiede zur Steuernummer erklären wir ausführlich auf unserer Seite zur Steuer-ID.
Das ELStAM-Verzeichnis
Mit der Steuer-ID ruft Ihr Arbeitgeber die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ab – ein zentrales, digitales Verzeichnis, in dem Finanzamt und Meldebehörden alle für die Lohnsteuer relevanten Daten hinterlegen: Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und eventuell eingetragene Freibeträge. Jede Änderung dieser Merkmale – etwa nach einer Heirat, Geburt oder einem Kirchenaustritt – wird automatisch an alle aktuellen Arbeitgeber übermittelt, sodass die Lohnabrechnung stets auf dem aktuellen Stand basiert.
Beispielrechnung Schritt für Schritt: 3.500 Euro brutto, Steuerklasse I
Um die Logik des Rechners oben nachvollziehbar zu machen, hier eine vereinfachte Beispielrechnung für ein Bruttogehalt von 3.500 Euro/Monat, Steuerklasse I, kinderlos, gesetzlich versichert, KV-Zusatzbeitrag 2,9 % (Durchschnitt), Niedersachsen, ohne Kirchensteuer:
| Position | Rechenweg | Betrag/Monat |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | Ausgangswert | 3.500,00 € |
| Rentenversicherung | 3.500 € × 9,3 % | − 325,50 € |
| Krankenversicherung | 3.500 € × (7,3 % + 1,45 %) | − 306,25 € |
| Pflegeversicherung | 3.500 € × 2,3 % (kinderlos) | − 80,50 € |
| Arbeitslosenversicherung | 3.500 € × 1,3 % | − 45,50 € |
| Lohnsteuer (SK I, näherungsweise) | nach § 32a EStG auf das zvE | − ca. 480 € |
| Solidaritätszuschlag | unter Freigrenze 20.350 €/Jahr | 0,00 € |
| Nettolohn (Näherung) | Brutto minus alle Abzüge | ca. 2.260 € |
Diese Beispielrechnung folgt derselben Logik wie der interaktive Rechner oben auf dieser Seite, ist aber vereinfacht dargestellt. Für Ihr eigenes Bruttogehalt, Ihre Steuerklasse und Ihr Bundesland liefert der Rechner ein individuelles, sekundenschnelles Ergebnis inklusive aller Zwischenschritte – von der Lohnsteuer über Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bis zu den vier Sozialversicherungszweigen.

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 2026
Kirchensteuer – Sätze nach Bundesland
Die Kirchensteuer wird nur von Mitgliedern steuererhebender Religionsgemeinschaften (hauptsächlich Evangelische und Katholische Kirche) erhoben. Sie beträgt einen Prozentsatz der Lohnsteuer – nicht des Einkommens:
| Bundesland | Kirchensteuersatz |
|---|---|
| Bayern, Baden-Württemberg | 8 % der Lohnsteuer |
| Alle anderen 14 Bundesländer | 9 % der Lohnsteuer |
Berechnung: Kirchensteuer = Lohnsteuer (nach Kinderfreibetrag) × Kirchensteuersatz. Beispiel: Lohnsteuer 400 €/Monat, NRW, Kirchenmitglied: 400 € × 9 % = 36 € Kirchensteuer/Monat. Den Kirchenaustritt müssen Sie beim Standesamt oder Amtsgericht erklären (je nach Bundesland unterschiedlich). Nach dem Austritt entfällt die Kirchensteuer ab dem Folgemonat. In der Einkommensteuerveranlagung ist gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar.
Solidaritätszuschlag – für wen gilt er noch?
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 2021 für rund 90 Prozent aller Steuerpflichtigen abgeschafft. Er fällt seither nur noch bei höheren Einkommen an: Bis zu einer Jahreslohnsteuer von 20.350 € (Singles, 2026) fällt kein Soli an – das entspricht etwa 100.000 € Jahreseinkommen in Steuerklasse I. Darüber greift eine Milderungszone (11,9 % der Differenz), bevor bei sehr hohen Einkommen der volle Satz von 5,5 % der Lohnsteuer erhoben wird. Für Ehepaare im Splittingverfahren gilt die doppelte Freigrenze von 40.700 €. Kapitalerträge unterliegen weiterhin dem vollen Soli von 5,5 %. Mehr Details finden Sie in unserem Ratgeber zum Solidaritätszuschlag.
Brutto-Netto-Beispiele 2026 nach Steuerklasse
Die folgenden Beispielberechnungen gelten für einen Arbeitnehmer ohne Kinder in NRW, gesetzlich krankenversichert mit KV-Zusatzbeitrag 1,45 % (AN-Anteil), keine Kirchensteuer, gesetzlich renten- und arbeitslosenversichert. Die Werte sind Näherungswerte auf Basis des Steuertarifs 2026 – für Ihre persönliche, exakte Berechnung nutzen Sie den Rechner oben.
| Bruttogehalt/Monat | SK I (ledig) | SK III (verh., Hauptverdiener) | SK V (verh., Geringverdiener) |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | ca. 1.230 € | ca. 1.310 € | ca. 1.100 € |
| 2.000 € | ca. 1.570 € | ca. 1.680 € | ca. 1.420 € |
| 2.500 € | ca. 1.890 € | ca. 2.050 € | ca. 1.700 € |
| 3.000 € | ca. 2.130 € | ca. 2.370 € | ca. 1.890 € |
| 3.500 € | ca. 2.360 € | ca. 2.680 € | ca. 2.080 € |
| 4.000 € | ca. 2.720 € | ca. 3.000 € | ca. 2.300 € |
| 4.500 € | ca. 2.970 € | ca. 3.300 € | ca. 2.510 € |
| 5.000 € | ca. 3.200 € | ca. 3.540 € | ca. 2.700 € |
| 6.000 € | ca. 3.660 € | ca. 4.120 € | ca. 3.100 € |
| 8.000 € | ca. 4.750 € | ca. 5.350 € | ca. 3.980 € |
Hinweis: Diese Werte sind Richtwerte und können je nach individuellem KV-Zusatzbeitrag, Kirchensteuer, Kinderzahl und Freibeträgen abweichen.
Muster-Gehaltsabrechnung verstehen – was steht wo?
Jeder Arbeitnehmer erhält monatlich eine Gehaltsabrechnung (auch: Lohnabrechnung, Entgeltabrechnung). Diese muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. So lesen Sie Ihre Gehaltsabrechnung richtig:
Kopfbereich: Persönliche Daten und Zeitraum
Im oberen Teil stehen Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse, Steuer-ID, Steuerklasse, Kinderfreibeträge), die Betriebsstättennummer Ihres Arbeitgebers, die Krankenkasse sowie der Abrechnungszeitraum. Prüfen Sie regelmäßig, ob Steuerklasse und Kinderfreibeträge korrekt eingetragen sind.
Bruttoentgelt und Zulagen
Hier erscheint Ihr Festgehalt oder Stundenlohn sowie alle weiteren Vergütungsbestandteile: Überstunden, Zulagen, Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder geldwerte Vorteile. Die Summe ergibt das steuerliche und sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt.
Steuerliche Abzüge
Hier werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ausgewiesen – getrennt voneinander mit jeweiliger Bemessungsgrundlage. Die Lohnsteuer wird nach ELStAM-Merkmalen (Steuerklasse, Freibeträge) berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt.
Sozialversicherungsabzüge
Die SV-Beiträge werden einzeln aufgeführt: RV, KV, PV, AV – jeweils mit Beitragssatz und AN-Anteil. Daneben wird auch der AG-Anteil zur Information ausgewiesen. Bei PKV-Versicherten erscheint hier der Arbeitgeberzuschuss.
Der Nettolohn ergibt sich aus dem Brutto abzüglich aller Steuern und SV-Beiträge. Davon werden noch ggf. Sachbezüge oder Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge abgezogen. Was übrig bleibt, ist der Auszahlungsbetrag, der auf Ihr Konto überwiesen wird. Wie eine vollständige Gehaltsabrechnung aufgebaut ist, erklären wir ausführlich auf unserer Seite zur Gehaltsabrechnung.
Private vs. gesetzliche Krankenversicherung – was sind die Unterschiede?
Versicherungspflichtgrenze 2026: 77.400 Euro
Nur wer als Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Bruttojahresentgelt über der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) liegt, darf in die private Krankenversicherung wechseln. Für 2026 beträgt diese Grenze 77.400 €/Jahr (6.450 €/Monat). Die Grenze muss drei Jahre in Folge überschritten werden (Ausnahme: Beamte, Selbständige, Freiberufler). Wer darunter liegt, ist in der GKV pflichtversichert.
Arbeitgeberzuschuss zur PKV
Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Dieser beträgt maximal die Hälfte des PKV-Beitrags (einschließlich Pflegeversicherung), aber nicht mehr als den Arbeitgeberanteil, der bei GKV-Versicherung anfallen würde.
GKV vs. PKV im Vergleich
Die GKV bietet umfassenden Schutz ohne Gesundheitsprüfung, kostenlose Familienversicherung für Kinder und Partner sowie einkommensabhängige Beiträge. Die PKV ermöglicht häufig bessere Leistungen (Chefarztbehandlung, Einzelzimmer), hat aber altersabhängige Beiträge und schließt Vorerkrankungen ggf. aus. Im Alter und bei längerer Arbeitslosigkeit kann die PKV deutlich teurer werden. Eine Rückkehr in die GKV ist für Arbeitnehmer nur möglich, wenn das Einkommen dauerhaft unter die JAEG fällt oder durch einen Arbeitgeberwechsel.
KV-Zusatzbeitrag – ein Vergleich lohnt sich
Der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse variiert 2026 zwischen unter 1 % und über 2,5 %. Der Durchschnitt liegt bei 2,90 % (AN und AG je 1,45 %) – dieser Wert ist im Rechner oben voreingestellt. Ein Wechsel der Krankenkasse kann mehrere hundert Euro jährlich sparen. Bei Erhöhung des Zusatzbeitrags haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht mit zweimonatiger Frist.
Geldwerter Vorteil – Firmenwagen und andere Sachleistungen
Firmenwagenversteuerung: 1-%-Regel oder Fahrtenbuch
Die beiden Methoden
Für privat genutzte Firmenwagen gibt es zwei Methoden: Bei der 1-%-Regel wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (inkl. Sonderausstattung, ohne Rabatte) als geldwerter Vorteil angesetzt, zuzüglich 0,03 % des Listenpreises je Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Beim Fahrtenbuch wird stattdessen der tatsächliche Privatanteil der gefahrenen Kilometer berechnet – aufwendiger, aber oft günstiger bei wenig privater Nutzung.
Elektro- und Hybridfahrzeuge
Für rein elektrische Dienstwagen bis 70.000 € Bruttolistenpreis gilt nur 0,25 % statt 1 %. Für extern aufladbare Hybride und E-Fahrzeuge über 70.000 € gilt 0,5 %. Diese Regelungen machen Elektrodienstwagen steuerlich sehr attraktiv.
Weitere steuerfreie und pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen
- Essensgutscheine: bis zu 7,23 €/Tag steuer- und SV-frei (2026), max. rund 157 €/Monat
- Jobticket / Deutschlandticket: vollständig steuer- und SV-frei, wenn zusätzlich zum Lohn gewährt
- Betriebliche Krankenversicherung (bKV): bis 600 €/Jahr steuer- und SV-frei
- Betriebsfeiern: bis 110 €/Person (zwei Veranstaltungen/Jahr) steuerfrei
- Erholungsbeihilfe: 156 €/Jahr für den Mitarbeiter, 104 € für Ehepartner, 52 € pro Kind (pauschal versteuert)

Nettolohn erhöhen – legale Möglichkeiten für mehr am Monatsende
Das Nettogehalt lässt sich auf mehrere Arten erhöhen, ohne eine Gehaltsverhandlung führen zu müssen. Viele Arbeitnehmer lassen erhebliches Steuersparpotenzial ungenutzt:
- Richtige Steuerklasse wählen. Verheiratete sollten regelmäßig prüfen, ob die aktuelle Steuerklassenkombination noch optimal ist. Bei einem Verhältnis von 60:40 oder extremer lohnt sich die Kombination III/V. Bei ähnlichem Einkommen ist IV/IV mit Faktor vorteilhaft, da Nachzahlungen vermieden werden.
- Freibeträge beim Finanzamt eintragen lassen. Wer regelmäßig weite Strecken fährt, im Homeoffice arbeitet oder außergewöhnliche Belastungen hat, sollte diese als Freibetrag in ELStAM eintragen lassen. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist beim Finanzamt kostenlos und gilt für bis zu zwei Jahre – Ergebnis: sofort monatlich mehr Netto.
- Betriebliche Altersvorsorge (bAV) nutzen. Beiträge zur bAV (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse) sind bis zu 604 €/Monat (4 % der BBG, 2026) steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Nettolohn sinkt kaum, aber die spätere Rente steigt. Arbeitgeber müssen seit 2019 einen Zuschuss von 15 % leisten, wenn sie SV-Beiträge sparen.
- Steuerfreie Sachbezüge nutzen. Der monatliche Sachbezugswert von 50 € ist steuer- und SV-frei. Arbeitgeber können zudem zweckgebundene Gutscheine für Tankstellen, Lebensmittelmärkte oder Fitnessstudios ausgeben.
- Vermögenswirksame Leistungen (VWL) einsetzen. Viele Tarifverträge sehen VWL-Leistungen des Arbeitgebers vor (bis zu 40 €/Monat). Diese sind sozialversicherungsfrei und können mit der staatlichen Arbeitnehmersparzulage kombiniert werden.
- Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten geltend machen. Für Homeoffice-Tage können 6 €/Tag, maximal 1.260 €/Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei längerem Arbeitsweg lohnt sich die Pendlerpauschale: 0,30 €/km für die ersten 20 km, 0,38 € ab dem 21. km.
Mehr Zeit fürs Kerngeschäft – wir kümmern uns um den Rest
Sparen Sie wertvolle Zeit und vermeiden Sie Fehler. Mit unserem Lohnbüro profitieren Sie von effizienten Prozessen, aktuellen gesetzlichen Kenntnissen und persönlichem Service.
Brutto-Netto-Rechner für Arbeitgeber – Gesamtlohnkosten im Blick
Als Arbeitgeber zahlen Sie nicht nur das Bruttogehalt Ihres Mitarbeiters. Zusätzlich kommen die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung hinzu – und bei privat versicherten Mitarbeitern noch der Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Die Gesamtlohnkosten (auch: Personalkosten) liegen daher typischerweise 20 bis 23 Prozent über dem Bruttogehalt:
| Kostenposition | Beispiel 3.000 € Brutto/Monat |
|---|---|
| Bruttogehalt | 3.000,00 € |
| RV Arbeitgeber (9,30 %) | 279,00 € |
| KV Arbeitgeber (7,30 % + halber Zusatzbeitrag 0,725 %) | 241,75 € |
| PV Arbeitgeber (1,80 %) | 54,00 € |
| AV Arbeitgeber (1,30 %) | 39,00 € |
| Gesamtlohnkosten Arbeitgeber | ca. 3.613,75 € |
| Mehrkosten gegenüber Brutto | + 20,5 % |
Zusätzlich zu den SV-Beiträgen fallen je nach Branche weitere Arbeitgeberkosten an: Beiträge zur Berufsgenossenschaft (BG), Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, relevant für kleine Betriebe), Umlage U2 (Mutterschaftsgeld) und je nach Tarifvertrag weitere Leistungen. Für eine vollständige Personalkosten-Kalkulation inklusive SOKA-Beiträgen im Baulohn nutzen Sie unseren Arbeitgeberkosten-Rechner oder sprechen Sie direkt mit dem Team der Lohnhelden.
Sonderfall Baulohn – zusätzliche Abgaben im Bauhauptgewerbe
Im Bauhauptgewerbe und in verwandten Gewerken kommen zu den regulären Sozialversicherungsbeiträgen weitere tarifliche Abgaben hinzu, die der Brutto-Netto-Rechner in seiner Standardeinstellung nicht abbildet. Arbeitgeber im Baugewerbe zahlen zusätzlich Umlagen an die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau), die unter anderem die Urlaubskasse (ULAK) und das Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG) finanzieren. Diese Beiträge erhöhen die Arbeitgeberkosten über die reinen Lohnnebenkosten hinaus, wirken sich aber nicht direkt auf das Nettogehalt des einzelnen Arbeitnehmers aus.
Die Lohnhelden GmbH verfügt über ausgewiesene Baulohn-Kompetenz und rechnet für Betriebe aus dem Dachdecker-, Zimmerer-, Holzbau- sowie Maler- und Lackierer-Gewerbe ab – inklusive korrekter SOKA-Bau-Meldungen, ULAK-Abrechnung und Saison-Kurzarbeitergeld. Für die branchenspezifischen Besonderheiten Ihres Gewerks sprechen Sie am besten direkt mit unserem Team.
Lohnbüro wechseln – so gelingt der Umstieg ohne Reibungsverluste
Komplette Datenübergabe
Die Lohnhelden koordinieren die komplette Datenübergabe vom bisherigen Anbieter – von den Stammdaten über die Lohnkonten bis zu den Voranmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern.
Der richtige Zeitpunkt
Besonders empfehlenswert ist ein Wechsel zum Jahreswechsel oder zu einem Quartalsende, da dann bestimmte Meldungen (z. B. Jahresmeldungen zur Sozialversicherung) sauber abgeschlossen werden können. Ein Wechsel mitten im Jahr ist aber ebenso möglich, wenn die Übergabe der laufenden Lohnkonten sorgfältig dokumentiert wird. Unseren kompletten vierstufigen Onboarding-Ablauf – von der Bedarfsanalyse über die Datenübernahme bis zur ersten gemeinsamen Abrechnung – erklären wir ausführlich in unserem Leistungsüberblick.
Fester Ansprechpartner statt Frust
Häufigster Auslöser für einen Wechsel ist Unzufriedenheit mit Reaktionszeiten, intransparenten Kosten oder häufig wechselnden Ansprechpartnern beim bisherigen Anbieter. Bei den Lohnhelden erhält jeder Kunde einen festen persönlichen Ansprechpartner, der die individuellen Besonderheiten des Unternehmens kennt – von tariflichen Regelungen über Betriebsvereinbarungen bis zu unternehmensspezifischen Lohnarten. Das reduziert Rückfragen im Tagesgeschäft erheblich und beschleunigt die monatliche Abrechnung spürbar. Auch während der Übergangsphase bleibt die Erreichbarkeit für Ihre Mitarbeitenden jederzeit gewährleistet, sodass Fragen zur Gehaltsabrechnung nahtlos beantwortet werden.
Entwicklung der wichtigsten Steuerwerte 2020 bis 2026
Die steuerlichen Rahmenbedingungen werden jährlich angepasst. Der Grundfreibetrag ist seit 2020 kontinuierlich gestiegen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern:
| Jahr | Grundfreibetrag | BBG KV/Monat | BBG RV/Monat | Ø KV-Zusatzbeitrag |
|---|---|---|---|---|
| 2020 | 9.408 € | 4.687,50 € | 6.900 € | 1,10 % |
| 2021 | 9.744 € | 4.837,50 € | 7.100 € | 1,30 % |
| 2022 | 10.347 € | 4.837,50 € | 7.050 € | 1,30 % |
| 2023 | 10.908 € | 4.987,50 € | 7.300 € | 1,60 % |
| 2024 | 11.784 € | 5.175,00 € | 7.550 € | 1,70 % |
| 2025 | 12.096 € | 5.512,50 € | 8.050 € | 2,50 % |
| 2026 | 12.348 € | 5.812,50 € | 8.450 € | 2,90 % |
Der kontinuierliche Anstieg des Grundfreibetrags entlastet vor allem Niedrigverdiener. Die stark gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen hingegen belasten Gut- und Spitzenverdiener mit höheren SV-Beiträgen. Der durchschnittliche KV-Zusatzbeitrag hat sich seit 2020 fast verdreifacht und ist für viele Arbeitnehmer deutlich spürbar.

Professionelle Lohnabrechnung – die Lohnhelden GmbH
Dieser Brutto-Netto-Rechner gibt Ihnen eine zuverlässige Orientierung – er ersetzt aber keine professionelle Lohnabrechnung. In der Praxis haben Gehaltsabrechnungen viele individuelle Besonderheiten: Tarifverträge, SOKA-Beiträge, Elternzeit, Kurzarbeit, Teilzeit, Einmalzahlungen, betriebliche Versorgungsleistungen und mehr.
Die Lohnhelden GmbH aus Osnabrück übernimmt für Sie die vollständige Lohn- und Gehaltsabrechnung – für Unternehmen aller Größen, Handwerksbetriebe, den öffentlichen Dienst und Steuerberater-Kanzleien, die ihre Lohnabrechnung als spezialisierten Fachbereich auslagern möchten. Über 1.000 Kunden und mehr als 50 Fachkräfte sorgen bundesweit für pünktliche, korrekte und rechtssichere Abrechnungen jeden Monat aufs Neue. Unser Service umfasst:
- Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen nach aktuellen gesetzlichen Vorgaben
- Alle gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen (DEÜV, ELStAM, AAG, SV-Meldungen)
- Termingerechte Beitragsabführung an Krankenkassen und Finanzamt
- Digitale Personalakte und Mitarbeiterportal
- Persönliche Ansprechpartner mit Fachexpertise
- Optionaler Postversand der Abrechnungsunterlagen an Mitarbeitende
- Individuelle Controlling-Reportings per sicherem Fernzugriff
- Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall
Vertrauen Sie Ihre Lohnabrechnung erfahrenen Spezialisten an und konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft. Ob kleines Handwerksunternehmen mit fünf Mitarbeitenden oder mittelständischer Betrieb mit über hundert Beschäftigten – unser Festpreismodell ab 8,90 Euro pro Abrechnungsfall skaliert mit Ihrer Unternehmensgröße und bleibt dabei transparent kalkulierbar. Im Gegensatz zu vielen Steuerberater-Kanzleien, die nach Stundensatz oder pauschaler Grundgebühr abrechnen, wissen Sie bei uns von Anfang an genau, welche Kosten monatlich auf Sie zukommen.
Besondere Berufsgruppen – was gilt für Beamte, Rentner und Selbständige?
Beamte: keine Rentenversicherung, oft PKV
Beamte sind nicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Sie erhalten stattdessen eine Pension vom Dienstherrn. Die Krankenversicherung wird meist über die Beihilfe geregelt: Der Dienstherr übernimmt je nach Bundesland 50 bis 80 % der Krankheitskosten, der Rest wird privat versichert.
Geringfügig Beschäftigte (Minijob)
Wer als Minijobber tätig ist und die Verdienstgrenze von 603 €/Monat (2026) nicht überschreitet, ist von Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht weitgehend befreit. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben an die Minijobzentrale: 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung sowie optional 2 % pauschale Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen.
Midi-Job: die Gleitzone
Für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoverdienst zwischen der Minijob-Grenze und 2.000 € gilt die Gleitzonenregelung (Midi-Job). In dieser Zone steigen die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers schrittweise an, während der Arbeitgeber den vollen Beitrag zahlt. Ab 2.000,01 € gilt die vollständige SV-Pflicht ohne Gleitzone.
Rentner mit Nebeneinkommen
Rentner, die zusätzlich beschäftigt sind, müssen Lohnsteuer und – je nach Rentenhöhe und Erwerbseinkommen – Solidaritätszuschlag zahlen. Die Rentenversicherungspflicht endet mit Erreichen des Regelrentenalters (derzeit 67 Jahre für Jahrgänge ab 1964). Auf ihre Rente zahlen Rentner in der GKV bereits Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Zwei Minijobs gleichzeitig
Wer zwei Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt, muss die Verdienste addieren: Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro/Monat (2026), wird der zweite Job sozialversicherungspflichtig und in der ungünstigen Steuerklasse VI abgerechnet. Die Minijobzentrale prüft solche Kombinationen automatisch anhand der Meldungen beider Arbeitgeber.
Selbständige und Freiberufler
Selbständige und Freiberufler sind in der Regel nicht gesetzlich renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig und zahlen ihre Kranken- und Pflegeversicherung meist als freiwillige GKV-Mitglieder oder privat versichert in voller Höhe selbst – ohne Arbeitgeberzuschuss. Der Brutto-Netto-Rechner ist auf sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ausgelegt; für Selbständige empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung.
Auszubildende sind voll sozialversicherungspflichtig ab einer Vergütung über 325 €/Monat, wobei Beiträge häufig teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden. Werkstudenten sind grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungsfrei, solange sie während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten. Rentenversicherungsbeiträge fallen für Werkstudenten dennoch an.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld – wie werden Einmalzahlungen versteuert?
Steuerlich: das Jahres-Hochrechnungsverfahren
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen steuerlich als sonstige Bezüge und werden anders behandelt als das laufende Monatsgehalt: Sie unterliegen dem sogenannten Jahres-Hochrechnungsverfahren nach § 39b EStG. Dabei rechnet der Arbeitgeber die Einmalzahlung auf das Jahresgehalt hoch, ermittelt die darauf entfallende zusätzliche Lohnsteuer und zieht diese im Monat der Auszahlung ab. Das kann dazu führen, dass eine Einmalzahlung gefühlt stärker versteuert wird als das reguläre Gehalt – tatsächlich wird aber am Jahresende nichts zu viel gezahlt, da die Jahressteuerschuld gleich bleibt.
Sozialversicherung: anteilige Jahres-BBG
Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen gilt für Einmalzahlungen eine Besonderheit: Sie werden bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze abzüglich bereits verbeitragter laufender Bezüge herangezogen. Wurde die BBG durch das laufende Gehalt bereits ausgeschöpft, bleibt die Einmalzahlung bei RV und AV beitragsfrei. Alle Details zu Anspruch, Höhe und Versteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld – inklusive tariflicher Unterschiede je nach Branche – finden Sie in unseren separaten Ratgebern zum Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.
Glossar: Die wichtigsten Begriffe rund um Brutto und Netto
Altersentlastungsbetrag
Ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer ab dem 64. Lebensjahr. Er wird als Prozentsatz des Arbeitslohns berechnet und seit 2005 stufenweise bis 2040 abgebaut. Wer 2026 das 64. Lebensjahr vollendet hat, erhält einen Entlastungsbetrag von 13,6 % (max. 646 €/Jahr).
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge prozentual erhoben werden. Einkommen über der BBG ist beitragsfrei. Für 2026: BBG KV/PV = 5.812,50 €/Monat; BBG RV/AV = 8.450 €/Monat.
ELStAM
Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – das digitale System, in dem Finanzamt und Gemeinden die steuerlichen Merkmale eines Arbeitnehmers (Steuerklasse, Freibeträge, Kinderfreibeträge, Kirchensteuerpflicht) speichern. Der Arbeitgeber ruft diese Daten automatisch ab und berechnet darauf basierend die Lohnsteuer.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ein steuerlicher Freibetrag von 4.260 €/Jahr (zuzüglich 240 € für jedes weitere Kind) für Alleinerziehende in Steuerklasse II. Er mindert die Lohnsteuerbelastung und wird automatisch bei SK II berücksichtigt.
Progressionsvorbehalt
Bestimmte steuerfreie Einkünfte (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld) werden zwar nicht direkt besteuert, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige Einkommen. Wer mehr als 410 € solcher Leistungen im Jahr bezieht, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Mehr dazu auf unserer Seite zum Progressionsvorbehalt.
Vorsorgepauschale
Ein rechnerischer Abzug vom Bruttolohn, der bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wird (§ 39b EStG). Sie umfasst die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (nicht die Arbeitslosenversicherung) und senkt so das zu versteuernde Einkommen.
Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
Das Jahreseinkommen, auf das der Einkommensteuertarif angewendet wird. Es ergibt sich aus dem Bruttolohn abzüglich aller anerkannten Abzüge: Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgepauschale, Freibeträge und etwaige Verluste. Je niedriger das zvE, desto weniger Lohnsteuer fällt an.
Lohnsteuerjahresausgleich
Eine vereinfachte Rückberechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber am Jahresende, für Arbeitnehmer, die das gesamte Jahr beim gleichen Arbeitgeber tätig waren. Er kann zu einer Erstattung führen, wenn im Jahresverlauf zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde – ersetzt aber nicht die Einkommensteuererklärung.
Mehr Netto vom Brutto: die wirksamsten Hebel im Detail
Steuerklassenwahl
Der stärkste Hebel für Verheiratete ist die Steuerklassenwahl: Verdient ein Partner deutlich mehr, bringt die Kombination III/V dem Vielverdiener spürbar mehr Monats-Netto; wer es fair verteilen will, wählt das Faktorverfahren in IV/IV. Wichtig zu verstehen: Die Steuerklasse ändert nur, wann Sie die Steuer zahlen, nicht wie viel am Jahresende insgesamt fällig ist – aber der Liquiditätseffekt im Monat ist real.
Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte
Hohe Werbungskosten wie ein langer Arbeitsweg, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungskosten können Sie sich beim Finanzamt als Freibetrag eintragen lassen. Statt auf die Rückzahlung mit der Steuererklärung zu warten, sinkt Ihre Lohnsteuer sofort Monat für Monat. Ein Beispiel: Bei 30 Kilometern einfacher Pendelstrecke kommen über die Entfernungspauschale schnell über 2.000 € Werbungskosten im Jahr zusammen – deutlich mehr als der automatisch berücksichtigte Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen
Sachbezüge bis 50 € im Monat, Zuschüsse zum Deutschlandticket, steuerfreie Kindergartenzuschüsse, Erholungsbeihilfen oder betriebliche Gesundheitsförderung kommen ohne Abzüge beim Mitarbeiter an. Für Arbeitgeber sind solche Bausteine oft günstiger als eine klassische Gehaltserhöhung, weil auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entfallen – ein Thema, das wir in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für unsere Kunden regelmäßig umsetzen.
Betriebliche Altersvorsorge
Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung fließen sozialabgabenfrei und bis zu 8 % steuerfrei per Entgeltumwandlung in den Vertrag. Ihr Brutto sinkt rechnerisch, Ihre Abzüge sinken mit – und die Differenz zum ausgezahlten Netto ist kleiner, als die meisten erwarten. Probieren Sie es oben im Rechner einfach aus: Geben Sie einmal Ihr volles Brutto und einmal das um die Entgeltumwandlung reduzierte Brutto ein und vergleichen Sie die Netto-Differenz mit dem Sparbetrag.
Der Jobwechsel-Vergleich
Vergleichen Sie Angebote nie nur nach dem Jahresbrutto. Ein Arbeitgeber mit 13. Gehalt, Deutschlandticket, betrieblicher Altersvorsorge mit hohem Zuschuss und flexiblen Sachbezügen kann Ihnen bei nominell gleichem Brutto mehrere hundert Euro mehr pro Jahr verschaffen als ein Angebot ohne diese Bausteine. Rechnen Sie beide Angebote hier im Brutto-Netto-Rechner durch, addieren Sie die Extras – und Sie sehen den echten Unterschied auf Ihrem Konto statt nur auf dem Papier.
Häufige Fehler bei der Lohnabrechnung – und wie Sie sie vermeiden
Fehler in der Lohnabrechnung kommen häufiger vor, als viele denken – sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers. Hier sind die typischsten Fehlerquellen:
Falsche Steuerklasse eingetragen
Nach einer Heirat oder Scheidung ändert sich die Steuerklasse. Wenn der Arbeitgeber die neue Klasse nicht über ELStAM erhält oder der Mitarbeiter die Änderung nicht meldet, wird die falsche Klasse verwendet. Das kann zu erheblichen Nach- oder Rückzahlungen führen.
Kinderfreibeträge falsch eingetragen
Die Kinderfreibeträge für Soli und Kirchensteuer werden über ELStAM eingetragen. Nach der Geburt eines Kindes oder bei Änderungen (z. B. Ausbildungsende) müssen diese Daten aktualisiert werden. Ein fehlender Kinderfreibetrag kann zu überhöhtem Soli- und Kirchensteuerabzug führen.
Falscher KV-Zusatzbeitragssatz
Wechselt die Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, muss der Arbeitgeber informiert werden. Andernfalls wird weiterhin der alte Satz verwendet. Bei einem Kassenwechsel sollten Sie Ihren Arbeitgeber aktiv über den neuen Satz informieren.
Sachbezüge falsch versteuert
Firmenwagenvorteile, Essenszuschüsse oder andere Sachleistungen müssen korrekt als geldwerter Vorteil ausgewiesen werden. Werden sie vergessen, kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Nachforderungen stellen. Werden sie doppelt angesetzt, zahlt der Arbeitnehmer zu viel.
Solche Fehler entstehen meist durch manuelle Prozesse und veraltete Software. Ein spezialisiertes Lohnbüro wie die Lohnhelden arbeitet mit stets aktueller Abrechnungssoftware und geprüften Prozessen, um genau diese Fehlerquellen zu vermeiden. Zusätzlich sorgt die Vier-Augen-Prüfung jeder Abrechnung sowie die kontinuierliche Fortbildung unserer Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu aktuellen Gesetzesänderungen dafür, dass Fehler frühzeitig auffallen, bevor sie beim Mitarbeitenden oder beim Finanzamt ankommen. Mehr zu unserem Leistungsumfang lesen Sie auf der Seite Lohnabrechnung.
Sie sind Arbeitgeber?
Überlassen Sie Brutto, Netto und alle Meldungen den Profis – rechtssicher, pünktlich und zum Festpreis.
Sie sind Arbeitgeber? Lohnabrechnung auslagern ab 8,90 €/Fall
Kostenrechner: Was würden Sie bei Lohnhelden sparen?
Schieben Sie den Regler auf Ihre Mitarbeiterzahl und wählen Sie Ihre aktuelle Lösung – Sie sehen sofort den Vergleich.
Ihre aktuelle Lösung:
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Steuerberater: Marktpreise gem. § 34 StBVV, ca. 12–35 €/MA/Monat zzgl. Grundgebühr. Eigener Buchhalter: bis 39 MA auf Stunden-/Teilzeitbasis; ab 40 MA als Stelle inkl. Gehalt, Sozialabgaben & Software ca. 2.300 €/Monat. Lohnhelden-Preise zzgl. MwSt. – unverbindliche Richtwerte, individuelle Angebote für 50+ MA auf Anfrage.
Häufige Fragen zum Brutto-Netto-Rechner
Wie genau ist das Ergebnis des Brutto-Netto-Rechners?
Welche Angaben brauche ich für die Berechnung?
Warum spielt das Bundesland eine Rolle?
Was bewirken die Kinderfreibeträge im Rechner?
Was ist der Unterschied zwischen Brutto und Netto?
Wie viel Netto bleibt von 3.000 Euro brutto?
Warum weicht das Ergebnis vom Rechner von meiner echten Gehaltsabrechnung ab?
Ab wann zahle ich Lohnsteuer?
Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Wann lohnt sich Steuerklasse III/V?
Kann ich meine Steuerklasse rückwirkend ändern?
Wie berechnet sich das Nettogehalt bei Minijob und Midi-Job?
Was bedeutet Nettolohnoptimierung für Arbeitgeber?
Berücksichtigt der Rechner auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld?
Was passiert, wenn ich in einem Bundesland mit hoher Kirchensteuer wohne, aber in einem anderen arbeite?
Was unsere Kunden sagen
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Nord Werk GbR, J. u. W. Klaus„Wir arbeiten seit fast 5 Jahren mit den Lohnhelden zusammen und sind mit der Lohnabrechnung und dem Portal-Zugriff sehr zufrieden. Fragen werden immer umgehend beantwortet."
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