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Urlaubsgeld

Urlaubsgeld verständlich erklärt: Wer hat Anspruch, wie wird es berechnet und versteuert? Plus Tipps für Arbeitgeber – Sonderzahlungen korrekt abrechnen.

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Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht – er entsteht nur durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung. Urlaubsgeld ist eine freiwillige Zusatzzahlung und nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt, also der normalen Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Steuerlich gilt Urlaubsgeld als sonstiger Bezug und wird zusammen mit dem Monatslohn versteuert und verbeitragt. Für Arbeitgeber ist die korrekte Abrechnung als Einmalzahlung entscheidend – gerade bei Minijobbern kann Urlaubsgeld die Verdienstgrenze gefährden.

Urlaubsgeld vs. Urlaubsentgelt: Der wichtige Unterschied

Urlaubsentgelt

Die gesetzlich garantierte Fortzahlung des Lohns während des Erholungsurlaubs. Sie steht jedem Arbeitnehmer zu und bemisst sich grundsätzlich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten Wochen vor Urlaubsbeginn. Rechtsgrundlage ist das Bundesurlaubsgesetz.

Urlaubsgeld

Eine zusätzliche Sonderzahlung „on top" – als Extra zur Urlaubskasse. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und existiert nur, wenn eine vertragliche, tarifliche oder betriebliche Grundlage besteht.

Im Alltag werden beide Begriffe oft vermischt. Wer wissen will, ob er „Urlaubsgeld" bekommt, sollte deshalb zuerst klären, welche der beiden Leistungen gemeint ist – und dann in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag nachsehen. Während das Urlaubsentgelt jedem Beschäftigten automatisch zusteht, sobald er Urlaub nimmt, bleibt das Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die nicht jeder Betrieb zahlt.

Person tippt an einem Laptop am Schreibtisch im Büro, aufgenommen aus der Vogelperspektive, mit externem Monitor und kleiner Pflanze

Wann besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld?

Ein Anspruch kann sich aus vier Quellen ergeben:

  • Arbeitsvertrag: Die Zahlung ist individuell zugesagt – gegebenenfalls mit Freiwilligkeitsvorbehalt, dessen Wirksamkeit von der konkreten Formulierung abhängt. Wer einen neuen Job antritt und über Verhandlungsgeschick verfügt, kann eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufnehmen lassen.
  • Tarifvertrag: In vielen Branchen ist Urlaubsgeld tariflich geregelt – etwa als Prozentsatz des Urlaubsentgelts oder als fester Betrag je Urlaubstag. Im Baugewerbe existieren über die Sozialkassen sogar eigene Urlaubsverfahren wie SOKA-Bau.
  • Betriebsvereinbarung: Arbeitgeber und Betriebsrat können Sonderzahlungen kollektiv regeln.
  • Betriebliche Übung: Zahlt der Arbeitgeber mehrere Jahre in Folge vorbehaltlos Urlaubsgeld, kann daraus ein dauerhafter Anspruch entstehen – auch ohne schriftliche Zusage. Arbeitnehmer können sich in einem solchen Fall auf ein Gewohnheitsrecht berufen und auch künftig auf die Auszahlung bestehen.

Wichtig: Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund von einer allgemeinen Urlaubsgeldzahlung auszunehmen. Zahlt ein Arbeitgeber einem Teil der Belegschaft die Sonderzahlung, muss er sie grundsätzlich auch dem übrigen Personal gewähren. Das gilt auch für Teilzeitkräfte und Minijobber, die anteilig zu berücksichtigen sind.

So schützen sich Arbeitgeber vor einer ungewollten Verpflichtung

Damit aus einer freiwilligen Geste kein dauerhafter Rechtsanspruch wird, sollten Arbeitgeber zwei Dinge beachten:

  1. Freiwilligkeitsvorbehalt schriftlich fixieren: Wer eine betriebliche Übung vermeiden will, weist explizit und schriftlich auf die Freiwilligkeit der Sonderleistung hin und erklärt, dass sich aus der Zahlung kein Anspruch für die Zukunft ergibt. Eine unklare oder nachträglich eingefügte Klausel hält vor Gericht oft nicht stand – die Formulierung sollte bereits bei der ersten Zahlung feststehen.
  2. Sachliche Differenzierungsgründe dokumentieren: Eine ungleiche Verteilung des Urlaubsgeldes unter der Belegschaft lässt sich rechtfertigen, wenn sachliche Gründe vorliegen – etwa unterschiedliche Qualifikationen, Leistungen oder eine gestaffelte Betriebszugehörigkeit. Ohne dokumentierten Grund drohen Nachzahlungsansprüche über den Gleichbehandlungsgrundsatz.

SONDERZAHLUNGS-RECHNER

Was bleibt von der Sonderzahlung übrig?

Monatsbrutto, Sonderzahlung und Steuerklasse eingeben – der Rechner schätzt Abzüge nach der Jahrestabellen-Methode (Stand 2026).

Sozialversicherung auf die Sonderzahlung
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Netto von der Sonderzahlung– €
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Wer hat in der Praxis die besten Chancen auf Urlaubsgeld?

Ob und wie viel Urlaubsgeld gezahlt wird, hängt stark von der jeweiligen Ausgangslage ab. Aus Arbeitgebersicht lohnt sich der Blick auf die üblichen Einflussfaktoren, um die eigene Position im Wettbewerb um Fachkräfte richtig einzuschätzen:

  • Tarifbindung: In tarifgebundenen Unternehmen ist Urlaubsgeld deutlich häufiger vertraglich verankert als in Betrieben ohne Tarifvertrag.
  • Unternehmensgröße: Größere Unternehmen und Konzerne zahlen tendenziell häufiger Urlaubsgeld als kleine und mittelständische Betriebe.
  • Region: Zwischen West- und Ostdeutschland bestehen historisch gewachsene Unterschiede, die vor allem mit der unterschiedlichen Tarifbindung und Betriebsdichte zusammenhängen.
  • Branche: In tarifstarken Industriezweigen wie der Metall-, Chemie- oder Versicherungsbranche ist Urlaubsgeld verbreiteter als etwa in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe.
Helles Dachgeschossbüro mit großen Glasdachfenstern und sichtbaren Holz- und Stahlträgern; eine Person sitzt an einem Schreibtisch, viel Tageslicht fällt in den offenen, modernen Arbeitsbereich

Betriebliche Übung: Wie aus Kulanz ein Anspruch wird

Besonders praxisrelevant – und für viele Arbeitgeber überraschend – ist die betriebliche Übung. Zahlt ein Unternehmen mindestens drei Jahre in Folge vorbehaltlos Urlaubsgeld in vergleichbarer Höhe, dürfen Beschäftigte darauf vertrauen, dass die Zahlung auch künftig erfolgt. Rechtlich entsteht dadurch ein stillschweigender Vertragsbestandteil, der nicht einseitig widerrufen werden kann.

  • Beenden kaum möglich: Die einzige Möglichkeit, eine bereits entstandene betriebliche Übung zu beenden, ist eine sogenannte gegenläufige betriebliche Übung – also mehrfache, unwidersprochene Kürzungen – oder eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags. Beides ist in der Praxis schwierig durchzusetzen und oft mit rechtlichem Risiko verbunden.
  • Vorbeugen statt heilen: Wer sich die Flexibilität erhalten will, jährlich neu über Urlaubsgeld zu entscheiden, sollte von Anfang an einen eindeutigen und rechtssicher formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt in den Arbeitsvertrag aufnehmen.
  • Konsequent kommunizieren: Den Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder Auszahlung erneut kommunizieren, etwa im Begleitschreiben zur Lohnabrechnung – so bleibt die Rechtslage für beide Seiten eindeutig.

Wie wird Urlaubsgeld berechnet?

Eine gesetzliche Berechnungsformel gibt es nicht – die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Grundlage. In der Praxis verbreitet sind drei Modelle:

  1. Prozentmodell: Ein tariflich festgelegter Prozentsatz des Urlaubsentgelts je Urlaubstag – üblich in vielen Tarifbranchen. In manchen Tarifverträgen sind rund 50 Prozent des üblichen Arbeitsentgelts als Orientierung genannt, zusammengesetzt aus Grund- und Leistungsentgelt sowie Zulagen der letzten Monate.
  2. Festbetrag: Ein einheitlicher Betrag pro Jahr oder pro Urlaubstag, unabhängig vom Gehalt.
  3. Gehaltsanteil: Ein Bruchteil eines Monatsgehalts, oft gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit.
FaktorAuswirkung auf die Höhe
BrancheTarifstarke Industriezweige wie Metall- oder Chemiebranche zahlen tendenziell deutlich mehr als personalintensive Dienstleistungsbranchen
SpannbreiteVon wenigen hundert Euro bis in den vierstelligen Bereich sind je nach Branche und Betrieb alle Konstellationen üblich
Unterjähriger Ein-/AustrittUrlaubsgeld wird häufig anteilig gezahlt; ob Rückzahlungsklauseln bei Kündigung greifen, hängt von der vertraglichen Gestaltung ab
RückforderungÜblich ist, dass bereits für das gesamte Kalenderjahr gezahltes Urlaubsgeld anteilig zurückgefordert wird, wenn ein Mitarbeiter unterjährig ausscheidet
Persönliche Beratung zur Lohnabrechnung in entspannter Atmosphäre

Urlaubsgeld bei Minijobbern und Teilzeitkräften

Kurz zusammengefasst: Minijobber haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte – dazu zählt auch der anteilige Anspruch auf Sonderzahlungen, sofern der Betrieb generell Urlaubsgeld zahlt. Entscheidend ist dabei die Minijob-Grenze von 603 € pro Monat (Stand 2026): Da Urlaubsgeld als Einmalzahlung zum regelmäßigen Jahresverdienst zählt, kann eine großzügige Sonderzahlung die Geringfügigkeitsgrenze im Jahresdurchschnitt überschreiten und damit die Sozialversicherungspflicht auslösen.
  • Berechnung: Die Berechnung erfolgt entsprechend dem Arbeitszeitanteil: Wer beispielsweise 25 Prozent der üblichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft leistet, erhält anteilig 25 Prozent des sonst gezahlten Urlaubsgeldes.
  • Minijob-Grenze 2026: 603 € pro Monat – wird diese Grenze im Jahresdurchschnitt durch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld überschritten, entsteht Sozialversicherungspflicht.
  • Mehrere Minijobs: Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen hat, sollte das im Ratgeber Mehrere Minijobs nachlesen – hier zählen alle Einkünfte zusammen.
Blick durch eine Glaswand in einen Besprechungsraum mit leuchtender Neon-Schrift „Go Big or Go Home“ und arbeitenden Personen

Urlaubsgeld im Baugewerbe: SOKA-Bau und Sozialkassenverfahren

Zentrale Verwaltung

Im Baugewerbe funktioniert die Urlaubsabgeltung grundlegend anders als in den meisten anderen Branchen. Über die Sozialkassen des Baugewerbes – allen voran SOKA-Bau – werden Urlaubsansprüche zentral verwaltet, damit Beschäftigte ihren vollen Urlaubsanspruch auch bei häufigem Arbeitgeberwechsel nicht verlieren.

Beitragsverfahren

Arbeitgeber zahlen Beiträge an die Sozialkasse ein, die wiederum die Urlaubsvergütung an die Beschäftigten auszahlt oder mit dem Betrieb verrechnet. Dieses Verfahren ist komplex und fehleranfällig, weshalb sich viele Bauunternehmen für eine externe Baulohnabrechnung entscheiden.

Lohnhelden übernimmt die komplette Kommunikation mit den Sozialkassen für alle Gewerke – von Dachdeckern über Zimmerer bis zu Maler- und Lackierbetrieben.

Steuern und Sozialabgaben auf das Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Lohnsteuerlich wird es als sonstiger Bezug (Einmalzahlung) behandelt: Die Steuer wird nicht wie beim laufenden Lohn berechnet, sondern über die Jahresbetrachtung ermittelt.

Kurz zusammengefasst: Vereinfacht gesagt vergleicht man die Jahreslohnsteuer mit und ohne die Sonderzahlung. Dadurch fällt der Abzug im Auszahlungsmonat oft spürbar höher aus, als viele erwarten. Über die jährliche Einkommensteuererklärung gleicht sich das teilweise wieder aus. Auch Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden fällig, soweit die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht ausgeschöpft sind; die aktuellen Werte veröffentlichen Bundesfinanzministerium und Sozialversicherungsträger.

Wie sich eine Einmalzahlung auf Ihr Netto auswirkt, können Sie grob mit unserem Brutto-Netto-Rechner nachvollziehen – die exakte Berechnung zeigt Ihre Lohnabrechnung im Auszahlungsmonat.

Praxis-Hinweis für 2026: Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde und der Minijob-Grenze von 603 € pro Monat lohnt sich für Arbeitgeber eine genaue Jahresvorschau, bevor Urlaubsgeld zugesagt wird. Gerade bei geringfügig Beschäftigten kann schon eine moderate Sonderzahlung den zulässigen Jahresverdienst überschreiten und ungeplant Sozialversicherungspflicht auslösen. Lohnhelden prüft solche Konstellationen routinemäßig vor der Auszahlung und stimmt die Höhe mit Ihnen ab, sodass keine bösen Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung entstehen.

Sonderzahlungen korrekt abrechnen lassen

Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld haben eigene Regeln bei Steuer und Sozialversicherung – hier passieren in der Lohnabrechnung die meisten Fehler. Lohnhelden rechnet Ihre Sonderzahlungen rechtssicher ab: Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall, haftpflichtversichert, mit persönlichem Ansprechpartner.

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Wenn ein vertraglicher, tariflicher oder aus betrieblicher Übung entstandener Anspruch besteht, der Arbeitgeber die Zahlung aber verweigert, ist der Anspruch grundsätzlich einklagbar. Vor einem gerichtlichen Schritt lohnt sich in der Praxis meist der stufenweise Weg:

1. Grundlage prüfen

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung auf eine Urlaubsgeld-Klausel durchsehen. Auch mündliche Zusagen und die Zahlungshistorie der letzten Jahre können als betriebliche Übung zählen.

2. Schriftlich geltend machen

Den Anspruch schriftlich beim Arbeitgeber einfordern und eine angemessene Frist setzen. Ausschlussfristen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag unbedingt beachten – sie können den Anspruch sonst verfallen lassen.

3. Rechtsberatung einholen

Bleibt die Zahlung aus, hilft der Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Durchsetzung – notfalls vor dem Arbeitsgericht.

Für Arbeitgeber gilt umgekehrt: Wer Streit vermeiden will, sollte Ansprüche und Freiwilligkeitsvorbehalte so eindeutig dokumentieren, dass gar nicht erst Unklarheit über die Rechtsgrundlage entsteht.

Urlaubsgeld nach Branche: Ein Blick auf die Unterschiede

Wie stark die Urlaubsgeld-Höhe zwischen den Branchen streut, zeigt sich am deutlichsten im Tarifvergleich. Tarifstarke Industriezweige zahlen traditionell deutlich mehr als personalintensive Dienstleistungsbranchen mit geringerer Tarifbindung:

BrancheTendenz beim Urlaubsgeld
Metall- und ElektroindustrieHoch – oft im oberen vierstelligen Bereich pro Jahr
Chemische IndustrieHoch – häufig fester vierstelliger Betrag
VersicherungsgewerbeMittel bis hoch – meist prozentual zum Gehalt
Groß- und EinzelhandelMittel – oft tariflich gestaffelt
Landwirtschaft und GastgewerbeNiedrig – geringe Tarifbindung, häufig kein Urlaubsgeld

Die konkreten Beträge ändern sich mit jeder Tarifrunde, weshalb pauschale Euro-Angaben schnell veralten. Verlässlicher ist der Blick in den jeweils aktuellen Tarifvertrag der Branche oder – bei Neueinstellungen – die Verhandlung einer festen Klausel im Arbeitsvertrag. Arbeitgeber ohne Tarifbindung können sich bei der Festlegung der Höhe an solchen Branchenwerten orientieren, sind rechtlich aber frei in der Gestaltung.

Urlaubsgeld aus Arbeitgebersicht: Chancen und Stolperfallen

Als freiwillige Leistung ist Urlaubsgeld ein wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung – gerade im Wettbewerb um Fachkräfte. Damit die gute Absicht nicht zum Risiko wird, sollten Arbeitgeber auf einige Punkte achten:

  • Klare vertragliche Grundlage: Formulieren Sie eindeutig, ob die Zahlung freiwillig, widerruflich oder anlassbezogen ist – unklare Klauseln führen regelmäßig vor das Arbeitsgericht.
  • Betriebliche Übung vermeiden oder bewusst eingehen: Wiederholte vorbehaltlose Zahlungen können bindend werden.
  • Minijobber im Blick: Urlaubsgeld zählt zum regelmäßigen Verdienst und kann die Minijob-Grenze von 603 € (Stand 2026) im Jahresdurchschnitt sprengen – Details im Ratgeber Mehrere Minijobs.
  • Korrekte Abrechnung als Einmalzahlung: Falsch zugeordnete sonstige Bezüge fallen bei Lohnsteuer-Außenprüfungen und SV-Prüfungen auf.
  • Baugewerbe-Sonderfall: Im Baulohn laufen Urlaubsansprüche über Sozialkassenverfahren wie SOKA-Bau – ein Spezialgebiet, das Lohnhelden für alle Gewerke abdeckt.

Wenn Sie Sonderzahlungen, Zuschläge und Einmalbezüge nicht selbst durch die Abrechnung steuern möchten: Mit der externen Lohnabrechnung von Lohnhelden geben Sie die komplette Lohn- und Gehaltsabrechnung ab – zum Festpreis, den Sie auf unserer Preisseite transparent nachlesen. Auch das Thema Weihnachtsgeld behandeln wir in einem eigenen Ratgeber.

Zusammenfassung: Das Wichtigste zum Urlaubsgeld

  • Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung – anders als das gesetzlich garantierte Urlaubsentgelt besteht kein automatischer Anspruch.
  • Ein Anspruch entsteht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung.
  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichem Ausschluss von einer allgemeinen Urlaubsgeldzahlung.
  • Die Höhe ist gesetzlich nicht geregelt und hängt von Branche, Tarifbindung, Unternehmensgröße und Region ab.
  • Steuerlich gilt Urlaubsgeld als sonstiger Bezug – der Abzug im Auszahlungsmonat fällt daher oft höher aus als beim laufenden Lohn.
  • Bei Minijobbern kann Urlaubsgeld die 603-€-Grenze (Stand 2026) im Jahresdurchschnitt gefährden.

Häufige Fragen zum Urlaubsgeld

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Nein. Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung. Ein Anspruch entsteht nur durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung – das gesetzlich garantierte Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung im Urlaub) steht dagegen jedem zu.

Wann wird Urlaubsgeld ausgezahlt?

Je nach Regelung entweder als Jahresbetrag zu einem festen Termin – häufig im Frühsommer – oder anteilig mit dem tatsächlich genommenen Urlaub. Maßgeblich ist die vertragliche oder tarifliche Vereinbarung. Ist nichts geregelt, kann der Arbeitgeber Zeitpunkt und Höhe der freiwilligen Leistung selbst bestimmen.

Warum bleibt vom Urlaubsgeld netto so wenig übrig?

Urlaubsgeld wird als Einmalzahlung („sonstiger Bezug") versteuert und verbeitragt. Durch die Jahresbetrachtung bei der Lohnsteuer fällt der Abzug im Auszahlungsmonat höher aus als beim normalen Monatslohn – über die Steuererklärung gleicht sich das teilweise wieder aus.

Bekommen Minijobber und Teilzeitkräfte auch Urlaubsgeld?

Wenn der Betrieb Urlaubsgeld zahlt, dürfen Teilzeitkräfte und Minijobber nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden – sie erhalten die Leistung anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit. Achtung: Bei Minijobbern zählt das Urlaubsgeld zur 603-€-Grenze (Stand 2026).

Kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld streichen?

Das hängt von der Grundlage ab: Tarifliche Ansprüche sind bindend, ebenso Ansprüche aus betrieblicher Übung. Bei wirksamem Freiwilligkeitsvorbehalt kann die Zahlung dagegen jährlich neu entschieden werden.

Wird Urlaubsgeld bei Krankheit oder Elternzeit gekürzt?

Auch das richtet sich nach der vertraglichen oder tariflichen Regelung. Kürzungsklauseln für Fehlzeiten sind in Grenzen zulässig, müssen aber transparent vereinbart sein – im Zweifel lohnt der Blick in Tarifvertrag und Arbeitsvertrag.

Muss ich Urlaubsgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag eine wirksame Rückzahlungsklausel, kann der Arbeitgeber bereits ausgezahltes, aber noch nicht „verdientes" Urlaubsgeld anteilig zurückfordern – etwa wenn ein Mitarbeiter das Geld für das gesamte Jahr erhalten hat, aber unterjährig ausscheidet. Ohne entsprechende Klausel besteht kein Rückforderungsanspruch.

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld?

Beide sind freiwillige Sonderzahlungen ohne gesetzlichen Anspruch und werden steuerlich gleich als sonstiger Bezug behandelt. Der Unterschied liegt im Anlass und Auszahlungszeitpunkt: Urlaubsgeld wird meist im Frühsommer zur Urlaubszeit gezahlt, Weihnachtsgeld zum Jahresende. Mehr dazu im Ratgeber Weihnachtsgeld.

Wie läuft die Urlaubsvergütung im Baugewerbe ab?

Im Baugewerbe wird der Urlaubsanspruch über die Sozialkassen wie SOKA-Bau verwaltet. Arbeitgeber zahlen laufend Beiträge ein, aus denen die Urlaubsvergütung der Beschäftigten finanziert wird – so bleibt der Urlaubsanspruch auch bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der Branche erhalten. Lohnhelden übernimmt dieses komplexe Meldeverfahren für Bau-, Dachdecker-, Zimmerer- und Malerbetriebe.
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Was unsere Kunden sagen

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