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Steuerklassen 1 bis 6 einfach erklärt.

Steuerklassen 1 bis 6 im Überblick: Wer gehört in welche Klasse, wie wirkt sich der Wechsel aus und was plant der Gesetzgeber? Jetzt informieren.

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In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Sie richten sich nach dem Familienstand und der Zahl der Beschäftigungsverhältnisse: Klasse 1 für Ledige, 2 für Alleinerziehende, 3 und 5 als Kombination für Ehepaare, 4 für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen und 6 für Zweit- und Nebenjobs. Die Steuerklasse beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug – die endgültige Steuer steht erst mit dem Steuerbescheid fest. Der Gesetzgeber plant, die Kombination 3/5 perspektivisch durch das Faktorverfahren zu ersetzen. Stand: 2026, Grundfreibetrag 12.348 €.
Junge Frau sitzt an einem Schreibtisch im modernen Büro und arbeitet konzentriert

Was ist eine Steuerklasse?

Die Steuerklasse (offiziell: Lohnsteuerklasse) ist ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal, kurz ELStAM. Der Arbeitgeber ruft sie zusammen mit Kinderfreibeträgen und Kirchensteuermerkmal elektronisch bei der Finanzverwaltung ab und berechnet damit den monatlichen Lohnsteuerabzug auf der Lohnabrechnung. Wichtig zu verstehen: Die Steuerklasse verändert nicht die Steuer, die Sie am Ende des Jahres tatsächlich schulden – sie steuert nur, wie viel unterjährig einbehalten wird. Zu viel gezahlte Lohnsteuer holen Sie sich über die Einkommensteuererklärung zurück, zu wenig gezahlte fordert das Finanzamt nach.

Jeder Arbeitnehmer wird vom Finanzamt automatisch einer Steuerklasse zugeordnet, damit der Arbeitgeber die Lohnsteuer korrekt berechnen kann, ohne bei jeder Abrechnung individuell nachfragen zu müssen. Die Einteilung richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand: Alleinstehende werden automatisch Klasse 1 zugeordnet, Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag Klasse 2. Wer mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausübt, erhält ab der zweiten Tätigkeit Klasse 6. Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können dagegen zwischen mehreren Kombinationen wählen.

Die sechs Steuerklassen im Überblick

KlasseFür wenBesonderheit
1Ledige, Geschiedene, dauerhaft getrennt Lebende, Verwitwete (nach Übergangszeit)Standardklasse ohne Besonderheiten
2Alleinerziehende mit Anspruch auf den EntlastungsbetragBerücksichtigt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Monatsabzug
3Verheiratete/Verpartnerte, wenn der Partner Klasse 5 wählt oder nicht erwerbstätig ist; auch Verwitwete im Todes- und FolgejahrGeringster Abzug – sinnvoll für den deutlich besser verdienenden Partner
4Verheiratete/Verpartnerte mit ähnlich hohem EinkommenStandard nach der Heirat; optional mit Faktor für eine genauere Verteilung
5Verheiratete/Verpartnerte als Gegenstück zur Klasse 3Hoher Abzug, da Grundentlastungen beim Partner in Klasse 3 liegen
6Zweites und jedes weitere steuerpflichtige ArbeitsverhältnisHöchster Abzug, da keine persönlichen Freibeträge berücksichtigt werden

Steuerklasse 6 betrifft vor allem Menschen mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Jobs. Für Minijobs gilt sie in der Regel nicht, weil diese meist pauschal besteuert werden – Details dazu in den Ratgebern Mehrere Minijobs und Geringfügige Beschäftigung. Bei der aktuellen Minijob-Grenze von 603 € im Monat bleibt die individuelle Besteuerung eher die Ausnahme.

In der Praxis der Lohnabrechnung entscheidet die korrekt hinterlegte Steuerklasse jeden Monat neu über den Nettobetrag auf der Abrechnung – und über die Höhe möglicher Nachzahlungen am Jahresende. Bei Lohnhelden übernehmen unsere Experten den vollständigen ELStAM-Abruf, prüfen jede Änderung und rechnen anschließend zum Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall ab, egal ob Klasse 1 oder 6 hinterlegt ist.

STEUERKLASSEN-VERGLEICH

IV/IV oder III/V – was lohnt sich monatlich?

Beide Monatsbruttos eingeben – der Rechner vergleicht die Lohnsteuer beider Kombinationen (Stand 2026, ohne Faktorverfahren).

Lohnsteuer bei IV/IV (gemeinsam)
– €
Lohnsteuer bei III/V (gemeinsam)
– €
Unterschied– €

Orientierung für den Lohnsteuerabzug – die endgültige Steuer gleicht die Einkommensteuererklärung aus. Bei III/V ist eine Abgabe meist Pflicht. Fragen? Wir helfen.

Steuerklassen für Ehepaare: 3/5, 4/4 oder 4 mit Faktor?

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können zwischen mehreren Kombinationen wählen. Welche davon im Alltag am meisten Netto bringt und welche am Jahresende die wenigsten Überraschungen verursacht, zeigt der Vergleich der drei Modelle:

ModellMonatliches NettoRisiko bei der Steuererklärung
3/5Höher beim besser verdienenden PartnerHäufig Nachzahlung, oft Pflichtveranlagung – Risiko steigt mit dem Einkommensunterschied
4/4Gleichmäßig auf beide Partner verteiltGering – passt vor allem bei ähnlich hohem Einkommen beider Partner
4 mit FaktorVerteilt nach dem tatsächlichen EinkommensverhältnisSehr gering – kommt der späteren Jahressteuer am nächsten

Wie das Faktorverfahren rechnet

Das Faktorverfahren gibt es bereits seit 2010. Die Lohnsteuer der Steuerklasse 4 wird dabei um einen Faktor Y : X vermindert, wobei Y die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Abzugsbeträgen abbildet und X der Summe der Lohnsteuer nach Klasse 4 entspricht. Sowohl beim Faktorverfahren als auch bei der Kombination 3/5 führt das Finanzamt anschließend verpflichtend eine Einkommensteuerveranlagung durch (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Geplante Umstellung

Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Kombination 3/5 abzuschaffen und betroffene Paare künftig automatisch in das Faktorverfahren zu überführen. Der genaue Umstellungszeitpunkt wurde bereits mehrfach angepasst – verlassen Sie sich daher nicht auf ein festes Datum, sondern prüfen Sie den aktuellen Stand beim Bundesfinanzministerium oder Ihrem Finanzamt. An der Höhe der Jahressteuer ändert die Umstellung nichts; sie verteilt den monatlichen Abzug lediglich fairer auf beide Partner und vermeidet die für Klasse 5 typischen hohen Nachzahlungsrisiken.

Mehrere Personen arbeiten konzentriert an ihren Schreibtischen in einem hellen, offenen Büro mit weißen Dachbalken und moderner Einrichtung

Wenn nur eine Person im Haushalt Gehalt bezieht

Verdient in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft nur eine Person, empfiehlt sich in der Regel die Kombination aus Steuerklasse 3 für die alleinverdienende Person und Klasse 5 für den nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Partner. In Klasse 3 sind die monatlichen Abzüge am geringsten, wodurch mehr Netto für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Wer als Alleinverdiener zusätzlich Lohnsteuerfreibeträge beantragen möchte, kann dabei auch Kosten angeben, die beim Partner oder der Partnerin anfallen, etwa Werbungskosten oder Sonderausgaben.

Wann lohnt sich ein Wechsel – und wie geht er?

  • Nach Heirat: Beide Partner erhalten automatisch Klasse 4; ein Wechsel in eine andere Kombination ist auf Antrag möglich.
  • Vor Eltern- oder Krankengeld: Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bemessen sich am Nettoentgelt der letzten zwölf Monate vor der Geburt – die Steuerklasse kann die Höhe also indirekt erheblich beeinflussen. Wer frühzeitig in eine günstigere Klasse wechselt, kann dadurch ein höheres Eltern- oder Mutterschaftsgeld erzielen. Beachten Sie dabei Antragsfristen und den Progressionsvorbehalt.
  • Nach Trennung oder Todesfall: Hier ändern sich die Klassen kraft Gesetzes zu festen Stichtagen – Verwitwete bleiben im Todesjahr und im Folgejahr zunächst in der günstigeren Kombination.
  • Bei Jobverlust: Wer Arbeitslosengeld bezieht, bleibt zunächst in der bisherigen Steuerklasse. Ein Wechsel der Kombination – etwa von 5 zurück in eine günstigere Klasse – ist möglich, wird von der Agentur für Arbeit aber nur akzeptiert, wenn dadurch weniger Arbeitslosengeld zu zahlen wäre. Wer eine Kündigung kommen sieht, sollte sich frühzeitig mit dem Thema befassen.
  • So funktioniert der Wechsel: Per Antrag beim Finanzamt, in der Regel bequem online über ELSTER. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten muss von beiden Partnern gemeinsam gestellt werden; bei frisch verheirateten Paaren wird zusätzlich das Familienstammbuch benötigt. Ein Wechsel ist bis zum Jahresende möglich, der Antrag muss dem Finanzamt bis zum 30.11. vorliegen. Innerhalb eines laufenden Jahres ist in der Regel nur ein Wechsel erlaubt – Ausnahmen gelten etwa bei Trennung, Tod des Partners oder wenn ein Ehepartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht.

Wie sich Ihre Steuerklasse konkret auf das Netto auswirkt, zeigt Ihnen unser Brutto-Netto-Rechner – die aktuell gültigen Tarifwerte finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Steuerklassenwechsel im Team? Wir rechnen richtig ab

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Kurzer Blick zurück: Von der Steuergruppe zur Steuerklasse

Kurz zusammengefasst: Vergleichbare Einteilungen gibt es bereits seit 1939, damals als „Steuergruppen" mit vier Kategorien. Nach 1945 wurde daraus das System der Steuerklassen, seit 1975 gesetzlich verankert in § 38b EStG. Kritik entzündet sich vor allem an der Kombination 3/5, weshalb der Gesetzgeber die Ablösung durch das Faktorverfahren vorantreibt.
  • 1939: Erstmals eingeführt wurden vergleichbare Einteilungen im Rahmen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung – damals noch unter dem Begriff „Steuergruppen" und mit lediglich vier Kategorien, gestaffelt nach Familienstand und Ehedauer.
  • Nach 1945: Das System wurde neu geordnet, seither spricht man von Steuerklassen. Mehrere Neufassungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung folgten in den Jahrzehnten danach, bis das heutige sechsstufige System entstand.
  • Seit 1975: Die Steuerklassen sind im Einkommensteuergesetz (§ 38b EStG) verankert.
  • Kritikpunkt Kombination 3/5: Sie führt dazu, dass der geringer verdienende Partner – häufig Frauen – einen überproportional hohen Lohnsteuerabzug hinnimmt, was sich unter anderem auf Lohnersatzleistungen auswirken kann. Genau deshalb treibt der Gesetzgeber die Ablösung durch das Faktorverfahren voran, das die tatsächliche Steuerlast von Beginn an gerechter auf beide Partner verteilt.
  • Laufendes Thema: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gilt: Die Steuerklasse ist kein einmaliges Thema, das mit der ersten Abrechnung erledigt ist, sondern begleitet ein Arbeitsverhältnis über dessen gesamte Dauer. Heirat, Trennung, Elternzeit, Jobwechsel oder ein neuer Nebenjob – all das kann eine Anpassung der Steuerklasse erforderlich machen. Wer diese Änderungen zeitnah meldet und im ELStAM-Verfahren korrekt hinterlegt, vermeidet unnötig hohe monatliche Abzüge ebenso wie böse Überraschungen bei der Steuererklärung.

Was Arbeitgeber über Steuerklassen wissen müssen

Für Arbeitgeber sind Steuerklassen kein Wahlthema, sondern Pflichtprogramm: Vor der ersten Abrechnung müssen die ELStAM jedes Mitarbeiters elektronisch abgerufen werden, Änderungen sind laufend zu übernehmen. Typische Stolperfallen in der Praxis:

  • Ein Mitarbeiter meldet die Heirat oder Trennung nicht – die Abrechnung läuft mit veralteten Merkmalen weiter.
  • Bei einem Zweitjob wird versehentlich nicht Klasse 6 abgerufen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann.
  • Sperren oder fehlerhafte ELStAM-Abrufe bleiben unbemerkt, sodass der Abzug nach der ungünstigsten Klasse erfolgen muss.
  • Fehlt bei einer Neueinstellung die Steuer-ID, kann keine Steuerklasse abgerufen werden – die Abrechnung muss vorläufig nach Klasse 6 erfolgen.

Ein spezialisiertes Lohnbüro fängt solche Fälle systematisch ab. Bei der externen Lohnabrechnung durch Lohnhelden gehören ELStAM-Abrufe, Meldungen und die Umsetzung gesetzlicher Änderungen zum Festpreis dazu – siehe Lohn- und Gehaltsabrechnung und Preise. Ob sich das gegenüber dem Steuerberater lohnt, klärt der Vergleich Steuerberater oder Lohnbüro. Auch bei Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld wirkt sich die hinterlegte Steuerklasse unmittelbar auf den Nettobetrag aus – ein weiterer Grund, ELStAM-Daten laufend zu pflegen.

Checkliste Neueinstellung

Steuer-ID, Steuerklasse, Kinderfreibeträge und Kirchensteuermerkmal vor der ersten Abrechnung vollständig über ELStAM abrufen.

Checkliste Statusänderung

Heirat, Trennung, Geburt eines Kindes oder Zweitjob umgehend erfassen und die ELStAM-Änderung in der nächsten Abrechnung berücksichtigen.

Checkliste Jahreswechsel

Anträge auf Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren müssen bis zum 30.11. beim Finanzamt vorliegen, damit sie ab Januar wirken.

Steuerklassen in Zahlen

Ein Blick auf die Verteilung zeigt, wie unterschiedlich die sechs Klassen in der Praxis genutzt werden: Die mit Abstand meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland sind in Steuerklasse 1 eingeordnet, da sie ledig oder dauerhaft getrennt lebend sind. Bei Ehepaaren war die Kombination 3/5 lange Zeit die am häufigsten gewählte Variante – typischerweise bei deutlichem Einkommensunterschied zwischen den Partnern, etwa wenn eine Person in Vollzeit und die andere in Teilzeit oder gar nicht arbeitet. Genau diese Schieflage bei der monatlichen Verteilung ist einer der Hauptgründe, warum das Faktorverfahren zunehmend empfohlen und gesetzlich gestärkt wird.

Steuerklasse und Grundfreibetrag: Was bleibt steuerfrei?

Unabhängig von der gewählten Steuerklasse gilt für alle Steuerpflichtigen der Grundfreibetrag: Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt komplett steuerfrei, aktuell liegt er bei 12.348 € im Jahr für Ledige und beim doppelten Betrag für zusammen veranlagte Ehepaare. Die Steuerklasse entscheidet lediglich darüber, wie dieser und weitere Freibeträge – etwa Kinderfreibeträge oder die Vorsorgepauschale – bereits im Monatsabzug berücksichtigt werden. In Klasse 1, 2, 3 und 4 fließt der Grundfreibetrag automatisch in die monatliche Berechnung ein, in Klasse 5 und 6 dagegen nicht, was die dort spürbar höheren Abzüge erklärt.

Auch der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 13,90 € pro Stunde ändert nichts an der Systematik: Jede sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird nach der hinterlegten Steuerklasse abgerechnet, unabhängig von der Lohnhöhe. Wer nah am Grundfreibetrag verdient, profitiert besonders stark von einer güns­tigen Steuerklassenwahl, da dort ein größerer Anteil des Einkommens ohnehin steuerfrei bliebe.

Steuerklasse bei Wiedereinstieg und Elternzeit

Nach einer Elternzeit oder längeren Erwerbspause stellt sich häufig die Frage, in welcher Steuerklasse der Wiedereinstieg erfolgen soll. Für Verheiratete gilt: Die vor der Pause gewählte Kombination bleibt zunächst bestehen, ein Wechsel ist aber jederzeit über das Finanzamt möglich. Wer plant, nach der Elternzeit in Teilzeit zurückzukehren, sollte die Steuerklassenkombination noch einmal mit dem tatsächlichen Einkommensverhältnis abgleichen – oft lohnt sich dann der Wechsel von 3/5 auf 4/4 mit Faktor, um unterjährig realistischere Nettobeträge zu erhalten und Nachzahlungen zu vermeiden.

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Häufige Fragen zu den Steuerklassen

Welche Steuerklasse habe ich als lediger Arbeitnehmer?

Ohne Kinder in der Regel Klasse 1. Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag können Klasse 2 beantragen. Ein zweites steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis läuft über Klasse 6.

Wo finde ich meine aktuelle Steuerklasse?

Auf Ihrer monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung im Kopfbereich, in Ihrem ELSTER-Konto sowie auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung.

Wird die Kombination 3/5 wirklich abgeschafft?

Die Überführung der Klassen 3 und 5 in das Faktorverfahren ist gesetzlich vorgesehen, der Umstellungszeitpunkt wurde jedoch mehrfach verschoben. Den aktuellen Stand erfahren Sie beim Bundesfinanzministerium oder Ihrem Finanzamt. An der Jahressteuer ändert sich dadurch nichts.

Ändert die Steuerklasse, wie viel Steuern ich insgesamt zahle?

Nein. Sie beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung – Differenzen werden erstattet oder nachgefordert.

Wie oft darf ich die Steuerklasse wechseln?

Ehepaare können die Kombination grundsätzlich einmal pro Kalenderjahr wechseln, der Antrag muss bis zum 30.11. beim Finanzamt vorliegen. Bei Trennung, Tod des Partners oder Wegfall des Arbeitslohns eines Partners sind auch unterjährig weitere Wechsel möglich.

Welche Steuerklasse gilt für meinen Minijob?

Minijobs werden in der Regel pauschal besteuert und laufen dann an den Steuerklassen vorbei. Nur bei individueller Besteuerung greifen die ELStAM. Mehr dazu im Ratgeber Geringfügige Beschäftigung.

Muss mein Arbeitgeber Steuerklassenänderungen automatisch übernehmen?

Ja – Änderungen werden über das ELStAM-Verfahren elektronisch bereitgestellt und müssen in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. Ein professionelles Lohnbüro prüft die Abrufe monatlich.

Was ist besser: Kombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor?

Bei großem Einkommensunterschied bringt 3/5 mehr monatliches Netto, aber ein höheres Nachzahlungsrisiko. Das Faktorverfahren verteilt die Steuerlast bereits unterjährig fair und vermeidet böse Überraschungen bei der Steuererklärung – deshalb wird es vom Gesetzgeber zunehmend empfohlen.

Was passiert mit meiner Steuerklasse, wenn ich meinen Job verliere?

Ledige bleiben in Klasse 1, Verheiratete zunächst in der gemeinsam gewählten Kombination. Ein Wechsel ist möglich, wird von der Agentur für Arbeit aber nur akzeptiert, wenn dadurch das Arbeitslosengeld nicht steigt.
Kundenstimmen

Was unsere Kunden sagen

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Nord Werk GbR, J. u. W. Klaus
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„Wir arbeiten seit fast 5 Jahren mit den Lohnhelden zusammen und sind mit der Lohnabrechnung und dem Portal-Zugriff sehr zufrieden. Fragen werden immer umgehend beantwortet."

D. PW
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„Fazit … besser geht es nicht. Die Kommunikation ist professionell und sehr freundlich, bei komplizierten Sachverhalten wird man schnell und kompetent unterstützt. Das Preis-Leistungs-Verhältnis passt ebenfalls."

Sabine Berger
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